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AGB

Versteigerungsbedingungen Auktionshaus Mehlis GmbH

§ 1 - Geschäftsgegenstand
Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im folgenden „Auktionator“) verkauft Gegenstände in eigenem Namen für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen durch den Zuschlag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.

§ 2 - Ablauf der Versteigerung
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch den Auktionator. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet.
Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen.
Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%.
Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen.
Schriftliche Gebote (auch Gebote per E-Mail) müssen dem Auktionator spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden.
Telefonische Gebote sind nur bei einem Mindestgebot von mindestens 200,- EUR zulässig. Telefonisch sind Untergebote ausgeschlossen, telefonisches Bieten bedeutet automatisch Bieten des Limits. Der Auktionator übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend.
Der Auktionator ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.

§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags
Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionator und dem Bieter zustande. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der beim Zuschlag vom Auktionator genannten Summe (Zuschlagsumme) und einem Aufgeld i.H.v. 17,24 % der Zuschlagsumme zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf das Aufgeld. Bei der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer von 19% beträgt das Aufgeld inclusive Mwst. 20,52 %.
Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4.
Mit dem Zuschlag ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist an dessen Sitz erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit dem Zuschlag geht alle Gefahr , insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über.
Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.
Mit dem Zuschlag geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über.
Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.

§ 4 - Haftung
Die Gewährleistung des Versteigerers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden die an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
Im übrigen haftet der Auktionator nur eigenes für grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags.
Beruhen berechtigte Gewährleistungsansprüche auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers, so kann der Auktionator vom Käufer den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.

§ 5 - Vertragsabwicklung
Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nur hinsichtlich des Aufgeldes gesondert ausgewiesen.
Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann der Auktionator Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben.
Solange die Pflichten des Käufers gegenüber dem Auktionator (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionator jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Der Auktionator ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit gelten die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist.
Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von zehn Tagen abgenommen, kann ihn der Auktionator einlagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionators. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform.
Soweit der Auktionator zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Käufer darf gegenüber dem Auktionator nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche ausüben.
Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist das Auktionshaus Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.

§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.

§ 7 Salvatorische Klausel
Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.