AGB
Versteigerungsbedingungen Auktionshaus Mehlis GmbH
§ 1 - Geschäftsgegenstand
Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im folgenden „Auktionator“) verkauft
Gegenstände in eigenem Namen für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge
kommen durch den Zuschlag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.
§ 2 - Ablauf der Versteigerung
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung
einer Bieternummer durch den Auktionator. Voraussetzung für die Erteilung
einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren
Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist
oder eine ausreichende Sicherheit leistet.
Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen.
Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator
hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen
oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich
kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen.
Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein
solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert
wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%.
Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich.
Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres
Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere
Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel
darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag
zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen.
In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis
steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen
lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch
freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten
hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der
Zuschlag als widerrufen.
Schriftliche Gebote (auch Gebote per E-Mail) müssen dem Auktionator spätestens
24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und
die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen
ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden
nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter
Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit
vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher
Gebote kann aber nicht übernommen werden.
Telefonische Gebote sind nur bei einem Mindestgebot von mindestens 200,- EUR zulässig.
Telefonisch sind Untergebote ausgeschlossen, telefonisches Bieten bedeutet automatisch
Bieten des Limits. Der Auktionator übernimmt keine Gewähr für
das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
Im übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend.
Der Auktionator ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen.
Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.
§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags
Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionator und dem Bieter
zustande. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der beim Zuschlag vom Auktionator
genannten Summe (Zuschlagsumme) und einem Aufgeld i.H.v. 17,24 % der Zuschlagsumme
zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf das
Aufgeld. Bei der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer von 19% beträgt
das Aufgeld inclusive Mwst. 20,52 %.
Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet
ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung
richtet sich nach § 4.
Mit dem Zuschlag ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme
des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten
und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das
Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung
durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht
des Verkäufers ist an dessen Sitz erfüllbar; es handelt sich um Holschulden.
Eine Versendung erfolgt nur nach Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten
und Gefahr des Käufers. Mit dem Zuschlag geht alle Gefahr , insbesondere
die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer
über.
Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung
neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter
der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem
Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer
zu vertreten hat.
Mit dem Zuschlag geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen
Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über.
Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.
§ 4 - Haftung
Die Gewährleistung des Versteigerers für Mängel des Kaufgegenstandes
ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden die an Leben, Körper
oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen
Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen
entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung
besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände
zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung,
sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter
Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag
erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche
in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer
sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
Im übrigen haftet der Auktionator nur eigenes für grobes Verschulden
sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen.
Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des
jeweiligen Zuschlags.
Beruhen berechtigte Gewährleistungsansprüche auf den Angaben oder
dem Verhalten des Einlieferers, so kann der Auktionator vom Käufer den
Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner
Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.
§ 5 - Vertragsabwicklung
Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
darin nur hinsichtlich des Aufgeldes gesondert ausgewiesen.
Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt,
kann der Auktionator Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben.
Solange die Pflichten des Käufers gegenüber dem Auktionator (§
3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet,
dem Auktionator jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Der Auktionator
ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen
an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit gelten die Erklärungen
als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer
nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist.
Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von zehn Tagen abgenommen, kann
ihn der Auktionator einlagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift
versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des
Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro
Tag erhoben. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionators. Anspruch
auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht
nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag
die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt
hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform.
Soweit der Auktionator zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist,
ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Käufer darf gegenüber dem Auktionator nur mit solchen Ansprüchen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch
ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche
ausüben.
Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist das Auktionshaus Erfüllungsort
für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer
sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe gilt auch, soweit der
Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz
haben.
§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt,
soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe
gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland
keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete
Gerichtsstand ist ausschließlich.
§ 7 Salvatorische Klausel
Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der
Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht
als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer
der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages
im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten
sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der
unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.