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Einlieferungsbedingungen

Der Einlieferer beauftragt das Auktionshaus mit der Vermittlung eines Verkaufs der eingelieferten Gegenstände (Waren) im Namen und für Rechnung des Einlieferers zu folgenden EINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN der Auktionshaus Mehlis GmbH, Plauen:

§ 1 - Auftragsgegenstand:

Das Auktionshaus wird bevollmächtigt, die Ware im Namen des Einlieferers bestmöglich zu verkaufen, also während oder im Anschluß an die Auktion einen Kaufvertrag zu seinen dem Einlieferer bekannten Versteigerungsbedingungen abzuschließen. Das Auktionshaus wird ferner bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dem Verkauf Erklärungen des Käufers für den Einlieferer entgegenzunehmen und selbst ihm sachdienlich erscheinende Erklärungen abzugeben. Das Auktionshaus wird schließlich ermächtigt, den Kaufpreis für den Einlieferer entgegenzunehmen und die Ware an den Käufer zu übergeben und zu übereignen. Den ersten Versteigerungsversuch der eingelieferten Gegenstände wird das Auktionshaus bei derjenigen seiner vierteljährlich stattfindenden Auktionen vornehmen, für die bei der Übergabe der eingelieferten Gegenstände der Katalog noch nicht redigiert ist; dies ist etwa vier Wochen vor dem Auktionstermin der Fall. Bleibt der Aufruf in der Versteigerung ergebnislos, so wird das Auktionshaus sich eine Woche lang um einen Freihandverkauf zum Limit bemühen. Bleibt auch das ergebnislos, so hat der Einlieferer die eingelieferten Gegenstände innerhalb einer weiteren Woche auf seine Kosten und Gefahr abzuholen.

Unterläßt der Einlieferer die Abholung nach erfolgloser Auktion, so kann das Auktionshaus den eingelieferten Gegenstand auf dessen Kosten und Gefahr gebührenpflichtig einlagern, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Holt der Einlieferer einen Gegenstand auch nicht ab, nachdem er in Textform dazu aufgefordert worden ist, so kann das Auktionshaus den Gegenstand ohne Limit verkaufen, und zwar in der nächsten Auktion oder auch freihändig. Der Einlieferer verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf Herausgabe; an dessen Stelle tritt ein Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses abzüglich einer Provision entsprechend § 2 und abzüglich eventueller Einlagerungskosten.

Sofern der Einlieferer diesen Auftrag im Namen eines Dritten erteilt, garantiert er dem Auktionshaus hiermit, daß er ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt ist. Zur Absicherung dieser Garantie verpflichtet sich der Handelnde gesamtschuldnerisch neben dem Vertretenen.

§ 2 - Provision:

Das Auktionshaus erhält nach erfolgreicher Versteigerung eine Versteigerungsprovision. Diese ist je nach Wert der Einlieferung vorab verhandelbar. Im Normalfall beläuft sie sich ab dem 01.01.2012 auf 20 % zzgl. Mehrwertsteuer. Weitere Kosten für Versicherung, Katalog etc. entstehen nicht, insofern nicht anders vereinbart. Der Einlieferer erhält den Rest der Zuschlagsumme. Innerhalb von zwei Wochen nach Kaufpreiszahlung durch den Ersteher erhält der Einlieferer eine detaillierte Abrechnung und einen Verrechnungsscheck; im Normalfall geschieht das etwa sechs Wochen nach der Auktion.

§ 3 - Preis, Beschaffenheit der Ware:

Über das Limit (Mindestgebot) entscheidet der Einlieferer auf Vorschlag des Auktionshauses bei der Auftragserteilung. Die Mitteilung dieser Entscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In Ermangelung einer solchen (wirksamen) Mitteilung entscheidet über das Limit das Auktionshaus nach billigem Ermessen. Der Einlieferer versichert, daß es sich bei den eingelieferten Gegenständen um sein unbeschränktes Eigentum handelt, und daß Rechte Dritter nicht bestehen. Der Einlieferer versichert ferner, daß er dem Auktionshaus alle ihm bekannten Umstände mitgeteilt hat, die für die Willensbildung eines Käufers wesentlich sein könnten; dies gilt insbesondere für verdeckte Mängel, Restaurierungen, Umbauten, Ergänzungen oder Nachfurnierungen. Der Einlieferer versichert schließlich, daß es sich bei den eingelieferten Gegenständen um keine Fälschungen, Repliken, Kopien, Nachahmungen oder Verunstaltungen handelt, und daß sie keine Mängel außer denjenigen aufweisen, die er dem Auktionshaus bei Übergabe ausdrücklich mitteilt. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche des Käufers abzuwehren; vielmehr ist er berechtigt, den Käufer wegen solcher Ansprüche an den Einlieferer zu verweisen. Von Gewährleistungsansprüchen des Käufers sowie von eventuellen Prozeßkosten für deren Abwehr stellt der Einlieferer das Auktionshaus hiermit frei. Falls der Käufer die von ihm gezahlte Provision zurückverlangen sollte, hat der Einlieferer dem Auktionshaus die entgangene Provision zu erstatten; dafür verpflichtet sich das Auktionshaus, die Provision nur unter Vorbehalt an den Käufer zurückzuerstatten und seine Ansprüche auf Rückabwicklung dieser Erstattung an Einlieferer abzutreten.

§ 4 - Versicherung, Haftung:

Das Auktionshaus versichert die eingelieferten Gegenstände für die Zeit ihrer Lagerung in seinen Geschäftsräumen bis zu ihrer Versteigerung bzw. bis zum Ablauf von vier Wochen nach einem ergebnislosen Aufruf in der Versteigerung kostenlos gegen Diebstahl und Elementarschäden. Versicherungssumme ist das Limit. Wünscht der Einlieferer nach einer ergebnislosen Auktion einen erneuten Versteigerungsversuch in der nächsten Auktion, so hat er innerhalb von vier Wochen nach der ergebnislosen Auktion einen Neuauftrag zu erteilen; andernfalls erlischt der Versicherungsschutz. Von diesem Zeitpunkt an haftet das Auktionshaus für Beschädigung oder Verlust der eingelieferten Gegenstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch in allen übrigen Fällen, in denen die Versicherung nicht greift, haftet das Auktionshaus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist betragsmäßig begrenzt auf das Limit.

Zieht der Einlieferer einen Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er dem Auktionshaus die entgangene Provision, berechnet nach dem Limit, zu erstatten. Wird ein Gegenstand ohne Limit eingeliefert, so beträgt die Entschädigung pauschal 10,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in gesetzlicher Höhe, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens offensteht. Wurden bereits auftragsgemäß Fotos gefertigt, so sind außerdem deren Kosten zu erstatten, und zwar mit 5,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens offensteht. Ebenso sind ggf. angefallene weitere Kosten zu erstatten, etwa für Gutachten, Expertisen o.ä. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Erstattungspflicht hat das Auktionshaus ein Zurückbehaltungsrecht an den eingelieferten Gegenständen.

§ 5 - Folgerechtsabgabe:

Nach § 26 UrhG ist der Einlieferer von Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, bei Veräußerung zu einer Folgerechtsabgabe in Höhe von 5% des Veräußerungserlöses verpflichtet, sofern dieser mindestens 50,00 € beträgt. Dieser Betrag wird vom Auktionshaus entweder schon bei der Abrechnung berücksichtigt oder dann eingefordert, wenn die entsprechende Gebührenrechnung der Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst vorliegt; das kann u.U. erst nach zwei Jahren der Fall sein.

§ 6 - Schlußbestimmungen:

Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Zukünftige Nebenabreden sowie Änderungen dieses Vertrages sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Plauen; es gilt ausschließlich Deutsches Recht.